Das Zuchthaus Hameln in der NS-Zeit

und in der Nachkriegszeit

 

Das Zuchthaus Hameln in der NS-Zeit

Ein Überblick

Der NS-Strafvollzug

 

Im NS-Strafvollzug wurden die aus der Weimarer Republik stammenden Reformansätze abgeschafft. Die abschreckende Wirkung von Freiheitsstrafen sollte durch die Schaffung verschärfter Vollzugsbedingungen verstärkt werden.

In den Strafanstalten wurden die Haftbedingungen ab 1933 durch die Überbelegung, durch Senkung der Kosten für die Versorgung der Gefangenen und durch verstärkten Arbeitseinsatz verschärft. Gefangenenrechte wurden abgeschafft.

 

Hans Frank, Präsident der Akademie für Deutsches Recht, 1937:

"Der Strafvollzug im nationalsozialistischen Staat wird streng und gerecht, aber im Einklang mit dem Volksgewissen durchzuführen sein. Er teilt sich in drei große Gebiete:
Vernichtung des gemeinen Verbrechers, Strafe des straffällig Gewordenen und Erziehung des Besserungsfähigen."
Zitiert nach Justiz im Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung, S. 25

Aus der "Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind" vom 14.5.1934:

"Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen das begangene Unrecht sühnen.
Die Freiheitsentziehung ist so zu gestalten, dass sie für den Gefangenen ein empfindliches Übel ist und auch bei denen, die einer inneren Erziehung nicht zugänglich sind, nachhaltige Hemmungen gegenüber der Versuchung, neue strafbare Handlungen zu begehen, erzeugt."
Zitiert nach Justiz im Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung, S. 27

 
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